Stellungnahme des PVS/ Verbandes zum Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)
Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte
Stellungnahme des PVS/Verbandes
In seiner Begründung zum Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) weist das Bundesgesundheitsministerium darauf hin, dass es mit seinem Entwurf dem Konzept folge, die neue GOZ an den Leistungsbeschreibungen und den Bewertungsrelationen der vertragszahnärztlichen Vergütungsregelungen auszurichten. Ziel sei es, die privatzahnärztliche Gebührenordnung der gesetzlichen Krankenversicherung anzugleichen und die Versicherungssysteme zu vereinheitlichen.
Hierzu ist zunächst festzuhalten: Die privatzahnärztliche Berufsausübung ist die freie Ausübung des Berufes außerhalb des Regelungsbereiches der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Vergütungsregelungen der Sozialversicherungen lassen sich nicht auf ein individuelles Patient-Arzt-Verhältnis übertragen.
Maßstab für Art und Umfang der Leistung in einem privaten Behandlungsverhältnis ist nicht die Wirtschaftlichkeit bezogen auf die Versichertengemeinschaft " wie im Bereich der Sozialversicherung -, sondern ausschließlich die medizinische Notwendigkeit im Einzelfall. Durch die Ausrichtung der GOZ am GKV-Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) ist weder eine individualisierte Behandlung abbildbar, noch kann gewährleitstet werden, dass die betriebswirtschaftlich notwendigen Rahmenbedingungen bestehen, um die zahnärztlichen Leistungen in jedem Einzelfall in der erforderlichen Qualität erbringen zu können.
1. § 2a GOZ-E (»Öffnungsklausel«)
Der neu eingeführte § 2 a räumt Zahnärzten und Gruppen von Zahnärzten die Möglichkeit ein, in Verträgen mit Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Kostenträgern im Beihilfebereich von der GOZ abweichende Gebühren zu vereinbaren. Nach § 15 ZHG ist die Bundesregierung ermächtigt, die Entgelte für die zahnärztliche Tätigkeit in einer Gebührenordnung durch eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln. Explizit heißt es hier, dass Mindest- und Höchstsätze für die zahnärztlichen Leistungen festgesetzt werden müssen " auch und gerade, um im Sinne eines angewandten Verbraucherschutzes Patienten eine Verlässlichkeit hinsichtlich zu erwartender Kosten für eine zahnärztliche Inanspruchnahme zu gewährleisten.
Diese Vorschrift verletzt § 2 a GOZ-E, denn hier werden abweichende Vergütungen ohne Einschränkungen erlaubt.
Darüber hinaus soll die Bundesregierung mit der Gebührenordnung den berechtigten Interessen der Zahnärzte und den zum Entgelt Verpflichteten Rechnung tragen. Zu befürchten steht hier jedoch, dass einem ruinösen Preiswettbewerb unter den Leistungserbringern zu Lasten der Patienten Tür und Tor geöffnet wird. Der Aufgabe, für einen fairen Interessenausgleich zu sorgen, ist diese Regelung unzuträglich.
§ 2a Absatz 1 Satz 1 weist dem Zahnarzt die Aufgabe zu, den Patienten über den Vertrag, in dem er eine von der GOZ abweichende Vergütung vereinbart hat, zu informieren. Der Patient muss diesen abweichenden Vereinbarungen schriftlich zustimmen. Grundsätzlich ist die Private Krankenversicherung nach § 6 VVG dazu verpflichtet, über die Konditionen, Vertragsänderungen oder mögliche Zusatzangebote zu informieren. Der Zahnarzt hingegen hat laut Berufsordnung der Gesundheit des einzelnen und der Bevölkerung zu dienen. Die zahnärztliche Unabhängigkeit gegenüber Dritten ist im Sinne des Patientenschutz zu wahren. § 2a Absatz 1 Satz 1 macht den Zahnarzt zum Erfüllungsgehilfen der Krankenversicherung respektive der Kostenträger nach beamtenrechtlichen Vorschriften und es entsteht ein Konflikt mit der ärztlichen Berufsordnung. Das Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Arzt wird empfindlich verletzt.
Der PVS/ Verband hält die o.g. »Öffnungsklausel« für verfassungsrechtlich bedenklich, nicht zuletzt aufgrund eines erheblichen Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit der Zahnärzte und in die Vertragsfreiheit der Patienten. Ferner bedürfen kartellrechtliche Bedenken einer Überprüfung. Denn die Selektivverträge bezwecken eine von der GOZ abweichende Vergütung und kollidieren damit dem Verbot wettbewerbsbeschränkender Verhaltensformen (Art. 81 Abs. 1 EVG).
Die Öffnungsklausel würde in letzter Konsequenz zu einer Aushöhlung der GOZ führen. Sie steht der individuellen Vertragsautonomie von Arzt und Patient in einem privatzahnärztlichen Behandlungsverhältnis entgegen und ist damit auch ein Angriff auf den freien Beruf des Zahnarztes.
2. Honorarvolumen
Das Bundesgesundheitsministerium gibt als finanzielles Ergebnis der neuen Gebührenordnung eine rechnerische Steigerung des privatzahnärztlichen Honorarvolumens von etwa 10,4 % an. Diese Steigerung setzt sich zusammen aus einer Anhebung des Punktwertes um 0,46 % auf 5,65 Cent, die Aufnahme neuer Leistungen in das Gebührenverzeichnis sowie eine Erhöhung der Punktzahlen. Die Grundlage für diese Schätzung bleibt unklar. Unberücksichtigt bleiben auch die zu erwartenden Auswirkungen der Öffnungsklausel nach § 2 a.
Der PVS/Verband kann die prognostizierte Steigerung des Honorarvolumens aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden eigenen Abrechnungsdaten nicht nachvollziehen. Eine dezidierte Offenlegung der zugrunde liegenden Daten durch den Verordnungsgeber ist daher unabdingbar.
Im übrigen wird in der Begründung darauf hingewiesen, dass es zu einer Nachjustierung kommen müsse, falls das Honorarvolumen sich anders als vorab berechnet entwickelte. Damit hält der einer privaten Gebührenordnung wesensfremde Gedanke eines Budgets Einzug in die GOZ. Auch dies ist aus den eingangs geschilderten Grundlagen der GOZ und ihres Verständnisses abzulehnen.
Wegen der geäußerten erheblichen Bedenken hält der PVS/ Verband eine umfassende rechtliche Überprüfung des gesamten gesetzlichen Vorhabens für unabdingbar. Insbesondere die europa- und kartellrechtlichen Bedenken sind nach den vorliegenden Unterlagen durch das Bundesgesundheitsministerium augenscheinlich nicht genügend gewürdigt worden.
Der PVS/ Verband empfiehlt daher von einem gesetzlichen »Schnellschuß« abzusehen und gemeinsam mit den Vertretern der Zahnärzteschaft eine rechtskonforme Novellierung der GOZ zu erarbeiten.
Über die Mitgliederverrechnungsstellen repräsentiert der Dachverband der Privatärztlichen Verrechnungsstellen in Berlin ein Mandat von bundesweit mehr als 38.000 freiwillig organisierten ärztlichen und zahnärztlichen Mitgliedern.

